AGB
PARAMED GmbH
Geschäfts- und Lieferbedingungen für Händler und alle Geschäftspartner.
STAND SEPTEMBER 2021
§ 1
Geltungsbereich / Andere Regelungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote der PARAMED GmbH (im Folgenden kurz „wir“) erfolgen ausschließlich auf
Basis der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn dies nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Die Geltung abweichender oder
über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn wir
einen Auftrag des Kunden annehmen, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen
hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind
und wir dem nicht widersprechen.
(3) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden
abbedungen.
(4) Wir verkaufen ausschließlich an
Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie an juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen.
§ 2
Vertragsabschluss / Beschaffungsrisiko
(1) Unsere Angebote sind
freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde eine Bestellung
aufgibt und wir diesen Auftrag schriftlich bestätigen oder mit seiner
Ausführung beginnen.
(2) Der Kunde ist – wenn in seiner
Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist – zwei Wochen an sein Kaufangebot
gebunden.
(3) Mit dem Abschluss des Vertrages
übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko.
§ 3
Lieferung
(1) Wenn nicht anders vereinbart
erfolgt die Lieferung EXW Lager Düsseldorf gemäß Incoterms 2010.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
Teillieferungen können von uns einzeln in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Preise
und Zahlungsbedingungen
(1) Bei einem Auftragswert unter €
50,- netto berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 12,-. Falls der Kunde
einen direkten Versand an seine Kunden wünscht, berechnen wir eine
Bearbeitungspauschale von € 5,- pro Versandadresse.
(2) Wenn wir uns aus Kulanz mit einer
Rücknahme einverstanden erklären, können wir für die Prüfung und
Wiedereinlagerung der Ware eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Warenwerts
verlangen, mindestens € 20,-. Für sterile Artikel und Diagnostika ist jegliche
Rücknahme ausgeschlossen.
(3) Alle Preise verstehen sich als
Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Soweit nicht anders vereinbart
sind Zahlungen durch Überweisung 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung
ohne Abzug zu begleichen.
(5) Bei vereinbartem
SEPA-Lastschriftverfahren kann zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die
grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen
Zahlung auf maximal einen Tag vor Belastung verkürzt werden. Erfolgen vom
Käufer zu vertretende Rückbuchungen, hat uns der Käufer die hierdurch
entstehenden Kosten zu erstatten.
(6) Soweit die für den Käufer /
Praxis zuständige Stelle für die Zahlungsübernahme des
Sprechstundenbedarfs -aus welchen
Gründen auch immer- die Bezahlung der von uns gelieferten Ware nicht übernimmt,
verpflichtet sich der Käufer / Praxis, die Bezahlung dieser von uns gelieferten
Waren selbst zu leisten innerhalb der 14-tägigen Zahlungsfrist. Mit derzeitigem
Stand rechnen wir Artikel, die zum Sprechstundenbedarf gehören, nur mit den
zuständigen zahlungsübernehmenden Stellen für in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
niedergelassenen Praxen ab. Praxen in anderen als diesen beiden Bundesländern
müssen die bei uns bestellten und von
uns gelieferten Sprechstundenbedarfsartikel selber zahlen.
§ 5
Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Bei Zahlungsverzug sowie
begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet
unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen
Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere
Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
Der sich im Verzug befindende Kunde ist verpflichtet, uns alle angemessenen
Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
(2) Der Kunde kann mit anderen
Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils
betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn dieser Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
§ 6
Lieferstörungen / Fixgeschäft / Verzugsfolgen
(1) Betriebsstörungen, soweit sie
nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen
und andere Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die
Lieferung um mehr als 2 Wochen verzögert, so ist jede der Parteien unter
Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung
betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Beanstandungen wegen
Transportschäden hat der Kunde unverzüglich nach Warenerhalt geltend zu machen. Der Kunde muss ein
Schadensprotokoll nach den Vorgaben des Frachtführers aufnehmen lassen.
(3) Wenn der Liefertermin nicht
ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart worden ist, erfolgt eine
Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb 4-6 Wochen nach dem unverbindlichen
Liefertermin beim Kunden eintrifft.
(4) Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit eine
erhebliche Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Mit dieser
Regelung ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden.
Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu
erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.
§ 7
Mängelrügen / Ansprüche bei Mängeln
(1) Der Kunde hat unverzüglich zu
prüfen, ob die gelieferten Waren der vertraglich vereinbarten Menge und
Beschaffenheit entsprechen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht
erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Bestelldaten
und Rechnungsnummer anzuzeigen. Der Kunde darf die Entgegennahme der
Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Wir behalten uns
ausdrücklich vor, in der Qualität gleichwertige Ware statt der bestellten zu
liefern.
(2) Wir gewährleisten, dass die
Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit
verfügen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus dem Angebot und der im
Angebot in Bezug genommenen Produktbeschreibung.
(3) Mängeln der Liefergegenstände
können wir nach unserer Wahl abhelfen durch Neulieferung eines mangelfreien
Liefergegenstands oder durch Beseitigung des Mangels.
(4) Wenn die Neulieferung oder
Beseitigung des Mangels fehlschlägt, unmöglich ist, von uns verweigert wird,
für den Kunden unzumutbar ist oder von uns nicht innerhalb der vom Kunden
gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag
zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen rechtfertigen.
(5) Mängelansprüche des Kunden
verjähren in 4 Wochen nach Ablieferung der Liefer- gegenstände an den Kunden.
Für arglistig verschwiegene Mängel gilt dies nicht. In diesem Fall existieren
keine Mängelansprüche.
§ 8
Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften für Schäden, soweit
diese; a) vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht wurden, oder;
b) leicht fahrlässig durch uns verursacht wurden und auf wesentliche
Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks
gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
Im Übrigen ist unsere Haftung unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen,
soweit wir nicht kraft Gesetzes zwingend haften, insbesondere wegen Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie,
arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Garantien durch uns erfolgen nur schriftlich und sind als solche zu bezeichnen.
(2) Im Falle von Absatz (1) b) sowie
bei grob fahrlässigem Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen von uns
(d.h. nicht Organe oder leitende Angestellte) haften wir nur begrenzt auf den
für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) In den Fällen von Absatz (2) ist
die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn
ausgeschlossen. Die Parteien gehen für die Fälle des Absatz (2) davon aus, dass
der „typischerweise vorhersehbare Schaden“ für alle im Rahmen einer Bestellung
anfallenden Schadensfälle höchstens der vereinbarten Nettovergütung für die
betroffene Bestellung entspricht.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der
Absätze (1) bis (3) gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und
Beauftragte von uns.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an
den Liefergegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher uns
gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. In der
Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
(2) Alle Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks,
tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon
jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von
Liefergegenständen, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die
Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
(3) Solange der Kunde bereit und in
der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachzukommen,
darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen
selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und
Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur
mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.
(4) Übersteigt der Wert der
Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, werden wir die
darüber hinausgehenden Sicherheiten auf Anforderung freigeben, falls wir dies
ermessen.
§ 10
Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
(1) Auf die Rechtsbeziehung zwischen
dem Kunden und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter
Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen sowie des
UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen
Verpflichtungen ist Neuss.
(3) Soweit der Kunde Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der
Geschäftsbeziehung bei den für Neuss zuständigen Gerichten. Entsprechendes
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Unberührt bleiben der gesetzliche
Gerichtsstand für das Mahnverfahren sowie andere gesetzliche Gerichtsstände,
von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Wir sind
außerdem berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.